Wir dürfen Sie im Rahmen einer Mitgliedschaft steuerlich beraten, wenn Sie einer der unten genannten Personengruppen angehören und ausschließlich Einkünfte aus folgenden Quellen beziehen:
- nichtselbstständige Tätigkeit (Lohn und Gehalt)
- Renten und Versorgungsbezüge
- Unterhaltsleistungen
- Kapitalvermögen*
- Vermietung und Verpachtung* oder
- sonstige Einkünfte (private Veräußerungsgeschäfte)*
*Wichtig: Die Einnahmen dürfen insgesamt jährlich 18.000 Euro (bei Ledigen) bzw. 36.000 Euro (im Fall der Zusammenveranlagung bei Verheirateten) nicht übersteigen.
Diese Vorgaben sind im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine in § 4 Nr. 11 StBerG geregelt. Lesen Sie hier, wen wir nicht beraten dürfen ...
Arbeitnehmer
Arbeitnehmer in Deutschland zahlen zu viele Steuern. Dabei haben die wenigsten Geld übrig, um es dem Staat zu schenken. Wussten Sie, dass fast jede Steuererklärung bares Geld in Form einer Steuererstattung bringt? Nutzen auch Sie Ihre steuerlichen Vorteile und lassen Sie sich von einem unserer qualifizierten Steuerexperten professionell beraten. Wir berechnen Ihre voraussichtliche Steuererstattung, erstellen Ihre individuelle Steuererklärung, prüfen Ihren Steuerbescheid und kämpfen im Streitfall sogar für Ihr Recht bei den Finanzgerichten! All das gibt es, sozial nach Einkommen gestaffelt, als „All-Inclusive-Paket“ zum fairen Preis. Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen!
Rentner & Pensionäre
Seit 2005 hat sich die Besteuerung der Renten durch das Alterseinkünftegesetz geändert. Viele Rentner und Pensionäre werden vom Finanzamt aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben. Wer eine Rente ab € 1.500,- monatlich bezieht und noch keine Steuererklärung eingereicht hat, muss dies noch nachholen. Doch es gibt viele Möglichkeiten, die Steuererklärung zu seinem Vorteil zu nutzen. Die Berater des Lohnsteuerhilfevereins Thü-Sa e. V. kennen alle Möglichkeiten, wie Sie vielleicht sogar Geld erstattet bekommen statt Steuern zu zahlen.
Vermieter
Wer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezieht, wie z. B. Wohnungs- oder Hausvermietung, sollte sich ebenfalls im Lohnsteuerhilfeverein Thü-Sa e. V. beraten lassen. Vermieter haben oft hohe Ausgaben für Reparaturen oder aktuell nicht vermietete Objekte. Welche steuerlichen Vorteile Sie hier nutzen können, wissen die Berater des Lohnsteuerhilfevereins Thü-Sa e. V. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
Berufseinsteiger & Auszubildende
Der Start ins Berufsleben ist für viele eine ganz neue und nicht immer einfache Situation. Ungewohnte Arbeits- und Probezeiten, Pendelfahrten und jede Menge neue Fachkenntnisse, die man erlernen muss, machen manchem Berufseinsteiger ganz schön zu schaffen. Wer hat da noch Lust und Zeit, um sich mit der Steuererklärung auseinanderzusetzen? Welche Termine muss ich einhalten? Was kann ich überhaupt absetzen und was muss ich dabei beachten? Habe ich im Jahr meiner Übernahme zu viele Steuern gezahlt? Die Berater des Lohnsteuerhilfevereins Thü-Sa e. V. wissen, worauf es ankommt. Ihr Geldbeutel wird es Ihnen danken.
Studentinnen & Studenten
Studiengebühren, Mieten, Fahrkosten sowie kostenintensive Literatur und Technik drücken Studenten ganz schön auf die Tasche. Viele Studenten arbeiten nach den Vorlesungen, um ihr Leben zu finanzieren und unabhängig von Staat und Eltern zu sein. Doch was manche gar nicht wissen: Auch Studenten können eine Steuererklärung abgeben. Und das kann sich richtig lohnen. Man muss nur wissen, worauf es bei der Abgabe der Steuererklärung ankommt. Unsere Berater helfen Ihnen dabei, eine optimale Steuererklärung abzugeben. So bleibt mehr Zeit für das Studium und der Geldbeutel freut sich auch.
Sozialdienstleistende
Viele junge Leute nutzen die sozialen Dienste, um z. B. die Zeit bis zum Ausbildungs- oder Studienbeginn zu überbrücken. Am beliebtesten sind dabei das freiwillige soziale Jahr (FSJ) oder auch der freiwillige Wehrdienst (FWD). Wer vorher schon gearbeitet hat und Lohnsteuer zahlen musste, hat u. U. die Möglichkeit, durch eine abgegebene Steuererklärung Steuern erstattet zu bekommen. Neu seit 2014 ist auch, dass Bezüge im freiwilligen Wehrdienst teilweise der Steuerpflicht unterliegen. Die Berater des Lohnsteuerhilfevereins Thü-Sa e. V. wissen, worauf man achten muss und wer die Möglichkeit auf eine Steuererstattung hat.
Soldaten
Berufssoldaten sind oft in Kasernen untergebracht. Hier befindet sich in der Regel die erste Tätigkeitsstelle. Fahrten zur Kaserne sind Werbungskosten, die in Höhe der Entfernungspauschale geltend gemacht werden können. Alle Tätigkeiten außerhalb der Kaserne können Reisekosten darstellen und sind ebenfalls abzugsfähig. Häufig erfolgen Auslandseinsätze. Hier wird in der Regel ein steuerfreier Zuschlag gewährt, dessen ungeachtet können Werbungskosten in nicht unerheblicher Höhe anfallen. Unsere Mitarbeiter in den Beratungsstellen sind hervorragend geschult und können Sie hier umfassend beraten.
Arbeitssuchende
Arbeitslosengeld ist grundsätzlich steuerfrei. Allerdings wird diese Lohnersatzleistung bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes mit einbezogen und kann im ungünstigsten Fall zu einer Steuernachzahlung führen. Bei Ehegatten kann es von Vorteil sein, die Einzelveranlagung zu wählen, das kann diesen steuererhöhenden Effekt unter Umständen wieder kompensieren. Werden Lohnersatzleistungen in Höhe von mindestens 410 Euro im Kalenderjahr bezogen, ist der Leistungsempfänger verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Unsere Mitarbeiter in den Beratungsstellen können Sie diesbezüglich umfassend beraten.
Unterhaltsempfänger
Sie beziehen Unterhalt vom dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner? In diesem Fall sollten Sie wissen, dass diese Unterhaltsleistung steuerpflichtig ist und Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Welche Möglichkeiten es gibt, diese Steuerlast optimal zu senken, kann Ihnen Ihr Berater erklären. An dieser Stelle muss darauf hingewiesen werden, dass eine steuerliche Beratung vor der ersten Unterhaltszahlung sehr von Vorteil sein kann. Wir bieten Ihnen im Rahmen einer Mitgliedschaft auch hier die bestmögliche Beratung durch unsere geschulten Fachleute.
Wen wir nicht beraten dürfen?
(gemäß § 4 Nr. 11 StBerG)
- alle Selbstständigen und alle Freiberufler
- Betreiber von Photovoltaikanlagen, die ins Netz einspeisen
- Land- und Forstwirte, auch im Nebenberuf
- Gewerbetreibende, selbst wenn sie hauptberuflich Arbeitnehmer sind