Das Steuerrecht steckt voller Fachausdrücke. In unserem Glossar möchten wir Ihnen Begriffe von A wie Abfindungen bis Z wie Zuflussprinzip kurz erklären.
Abfindungen, Abflussprinzip, Abgabefrist, Abgabepflicht, Abgeltungsteuer, Altersentlastungsbetrag, u. a. ...
Abfindungen
Grundsätzlich müssen Abfindungen aus aufgelösten Arbeitsverhältnissen versteuert werden. Nach Erhalt der Abfindung müssen freiwillig Krankenversicherte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nachzahlen. Es besteht die Möglichkeit eine Steuerermäßigung durch Fünftelregelung zu beantragen, wenn die Abfindung auf einmal ausgezahlt wird. Die Fünftelregelung kann nicht beantragt werden, wenn die Abfindung nicht vertraglich geregelt ist.
Abflussprinzip
Ausgaben sind dem Jahr steuerlich zuzuordnen, in dem sie auch tatsächlich geleistet worden sind.
Abgabefrist Steuererklärung
Bei Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung muss die Steuererklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Jedoch verlängert sich die Abgabefrist auf den letzten Februartag des übernächsten Jahres wenn der Steuerzahler Unterstützung durch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein hat.
Abgabepflicht Steuererklärung
Wer eine Steuererklärung abgeben muss, wird durch das Einkommensteuergesetz bestimmt. Bürger, die vom Finanzamt zur Abgabe aufgefordert wurden, müssen eine Steuererklärung abgeben.
Abgeltungsteuer
Die Abgeltungsteuer ist eine Quellensteuer, welche zur Einkommensteuer gehört. Personen, die Kapitalerträge erzielen, sind von der Abgeltungsteuer betroffen. Pauschal wird auf Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus Kapitalerträgen 25 % Abgeltungssteuer erhoben, zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Altersentlastungsbetrag
Wenn eine Person das 64. Lebensjahr vollendet hat und positive Einkünfte (z. B. Arbeitslohn, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) bezieht, steht ihr der Altersentlastungsbetrag zu. Dieser ist ein Freibetrag. Abhängig von Geburtsjahr und der Höhe der Einkünfte berechnet sich die Höhe des Altersentlastungsbetrags.
Arbeitszimmer
Um Aufwendungen für das Arbeitszimmer in der Steuererklärung als Werbungskosten absetzen zu können, muss dieses Zimmer grundsätzlich den Mittelpunkt aller Tätigkeiten bilden. Nur wenn für die Tätigkeiten, die im Arbeitszimmer erledigt werden, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können die angefallenen Kosten bis zur Höhe von maximal 1.250 € abgesetzt werden. Allerdings besteht hier eine Belegvorhaltepflicht. Das heißt, dass für jede Ausgabe ein entsprechender Nachweis vorliegen muss.
Außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen sind z. B. Krankheitskosten, Kosten für Heimunterbringungen, Pflegekosten, Beerdigungskosten. Anhand der Höhe der Einkünfte einer Person berechnet das Finanzamt eine zumutbare Belastungsgrenze. Diese Grenze liegt zwischen 1 % und 7 % der Gesamteinkünfte.
Wenn die außergewöhnlichen Belastungen einer Person die zumutbare Grenze übersteigen, können diese steuerlich geltend gemacht werden.
Krankheitskosten können mit Attesten, Rezepten, Rechnungen etc. belegt werden. Diese sind z. B. Arztkosten, rezeptpflichtige Medikamente, Rezeptgebühren, Hilfsmittel (Brillen, Zahnersatz, Rollstühle u.a.) oder Fahrten zu Behandlungen.
Auswärtstätigkeit
Wenn eine Person beruflich außerhalb ihrer Wohnung und ihrer ersten Tätigkeitsstätte tätig ist, spricht man von einer Auswärtstätigkeit.
Fallen während der Auswärtstätigkeit Auslagen an, können diese als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.
Auslagen einer Auswärtstätigkeit sind z. B. Reisekosten, Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungskosten.
Behindertenpauschbetrag, Belegvorhaltepflicht, Berufsbedingte Ausgaben
Behindertenpauschbetrag
Ein Behindertenpauschbetrag kann als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Der Pauschbetrag kann mit einem Behinderungsgrad unter 50 nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden. Die Höhe des Behindertenpauschbetrags richtet sich nach dem Grad der Behinderung.
Belegvorhaltepflicht
Seit dem Steuerjahr 2017 müssen sämtliche Belege und Nachweise nicht mehr eingereicht werden. Trotzdem sollte man Rechnungen und Quittungen weiterhin gut aufbewahren, denn das Finanzamt kann die Unterlagen jederzeit nachträglich anfordern.
Berufsbedingte Ausgaben
Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, nennt man Berufsbedingte Ausgaben. Diese können steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Computer
Nutzt der Arbeitnehmer seinen privaten Personal-Computer (PC oder Notebook) für betriebliche Zwecke, so kann er entstandene Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit absetzen. Eine berufliche Nutzung wird im Allgemeinen anerkannt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der PC beruflich genutzt werden muss, eventuell auch durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers. Im Allgemeinen wird ein beruflicher Anteil von 50 % von den Finanzämtern anerkannt.
Doppelte Haushaltsführung, Düsseldorfer Tabelle
Doppelte Haushaltsführung
Unterhält ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort, liegt eine doppelte Haushaltsführung vor. Kosten für die Doppelte Haushaltsführung wie z.B. Fahrtkosten, Unterkunfts- und Verpflegungsmehraufwand, Umzugskosten, Zweitwohnsteuer, Rundfunkgebühren können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.
Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle dient als Maßstab und Richtlinie zur Berechnung des Unterhalts, insbesondere des Kindesunterhaltes.
Ehegattensplitting, Eingetragene Lebenspartnerschaft, Einkommensteuer, Einkommensteuerbescheid, u. a. ...
Ehegattensplitting
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können steuerlich gemeinsam veranlagt werden. Durch das Ehegattensplitting wird die Steuerschuld meist verringert.
Hierbei werden die Jahreseinkommen beider Partner vom Finanzamt zusammengezählt, dieser Betrag wird dann halbiert und darauf die Einkommensteuer berechnet. Die berechnete Einkommensteuer wird anschließend verdoppelt – das Ergebnis ist die Einkommensteuer, die zu zahlen ist.
Eingetragene Lebenspartnerschaft
Von 2001 bis 2017 hatten gleichgeschlechtliche Paare durch die eingetragene Lebenspartnerschaft die Möglichkeit, eine eheähnliche Verbindung einzugehen.
Im Oktober 2017 wurde das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts eingeführt. Nach wie vor wird die eingetragene Lebenspartnerschaft steuerrechtlich wie eine Ehe behandelt.
Einkommensteuer
Die Einkommensteuer ist eine Gemeinschaftssteuer, die in Deutschland auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird.
Einkommensteuerbescheid
Der Steuerbescheid wird vom Finanzamt ausgestellt und dem Steuerpflichtigen bekanntgegeben. Anhand des Steuerbescheides kann der Steuerpflichtige erkennen, ob und wie hoch eine eventuelle Steuererstattung ist oder ob er noch Steuern nachzahlen muss. Der Steuerbescheid wird grundsätzlich auf der Grundlage der eingereichten Steuererklärungen erlassen.
Einkommensteuererklärung
In der Einkommensteuererklärung werden alle Einkünfte und Ausgaben des Steuerzahlers aufgelistet. Entsprechend dem Verhältnis von Einkommen und Ausgaben kann bei der Einkommenssteuererklärung eine Rückzahlung oder eine Nachzahlung erfolgen.
Einkunftsarten
Im deutschen Steuerrecht gibt es sieben unterschiedliche zu versteuernde Einkunftsarten:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- sonstige Einkünfte
Diese spielen vor allem bei der jährlichen Einkommensteuererklärung eine Rolle.
Ein-Prozent-Regelung
Die Ein-Prozent-Regelung, auch Listenpreismethode genannt, regelt die Versteuerung der privaten Nutzung eines Firmenwagens. Die private Nutzung wird mit einem Betrag von 1 % je Monat besteuert. Bei der Ein-Prozent-Regelung kommt es ausschließlich auf den Listenpreis des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung an.
Einspruch Steuerbescheid
Falls ein Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden soll, muss dieser innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids schriftlich und mit Begründung beim Finanzamt eingereicht werden.
Das Finanzamt prüft anschließend den ganzen Steuerbescheid und kann ihn zu Gunsten aber auch zu Ungunsten des Steuerzahlers ändern.
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)
Die Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) werden als elektronische Lohnsteuerkarte bezeichnet. 2013 wurde die Papier-Lohnsteuerkarte durch die elektronische Lohnsteuerkarte ersetzt.
Bei den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen handelt es sich um Angaben, die früher auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte zu finden waren wie z. B. Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Steuerfreibetrag und Kirchensteuerabzugsmerkmal.
Entfernungspauschale
Kosten für Fahrten von der eigenen Wohnung zur Arbeitsstelle können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Hierbei gilt ein Pauschbetrag in Höhe von 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle. Die Art des Verkehrsmittels spielt keine Rolle.
Grundsätzlich ist zur Berechnung der Entfernungspauschale die kürzeste Strecke zur Arbeitsstelle anzugeben. Die Pauschale gilt ein Mal pro Tag.
Entlastungsbetrag Alleinerziehende
Unter bestimmten Voraussetzungen kann man als Alleinerziehende(r) einen Entlastungsbetrag beantragen. Dieser beträgt für das erste Kind 1.908 €. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 €.
Voraussetzungen sind, dass mindestens ein Kind im Haushalt lebt, für das ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht und dass keine weitere volljährige Person im Haushalt lebt, mit der eine gemeinsame Haushaltskasse geführt wird.
Fahrtkosten, Faktorverfahren, Familienheimfahrten, Firmenwagen
Fahrtkosten
Als Fahrtkosten bezeichnet man die anfallenden Kosten, die bei beruflich anfallenden Fahrten entstehen. Sie können als Werbungskosten in der Anlage N der Steuererklärung geltend gemacht werden. Bei Benutzung eines eigenen PKW dürfen maximal 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer abgesetzt werden.
Für die Fahrten zur Arbeitsstelle (erste Tätigkeitsstätte) gilt allerdings eine andere Regelung: hier wird nur eine Pauschale für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle gewährt. Werden die Fahrten nicht mit einem eigenen PKW durchgeführt, ist der Anzug auf 4.500 € begrenzt.
Faktorverfahren
Ehe- oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, können die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen. Das sogenannte Faktorverfahren ist eine zusätzliche Alternative zu den bestehenden Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V.
Hintergrund der Einführung dieser Steuerklassenkombination ist, die hohe Abgabenlast in der Steuerklasse V zu beseitigen. Diese trifft in der Praxis den „weniger Verdienenden“, indem der ohnehin geringere Nettolohn noch zusätzlich durch den vergleichsweise hohen Lohnsteuerabzug noch geringer wird. Ein beantragter Faktor ist grundsätzlich bis zu 2 Kalenderjahre gültig.
Im Faktorverfahren wird auf den Arbeitslohn jedes einzelnen Ehe-/Lebenspartners die Steuerklasse IV angewandt. Mit der Wahl der Steuerklassenkombination IV-Faktor/IV-Faktor werden die persönlichen Steuerfreibeträge des einzelnen Ehe-/Lebenspartners jeweils beim laufenden Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Durch Anwendung des Faktors auf die Steuerklasse IV wird die Lohnsteuer entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens zusätzlich gemindert. Der Faktor ist aufgrund der gewählten Berechnungsformel immer kleiner als „1“. Die Lohnsteuerbelastung liegt damit zischen den nach der Steuerklasse III und IV berechneten Steuerabzugsbeträgen und letzten Endes trägt jeder Ehegatte im Lohnsteuerabzugsverfahren genau den Anteil an der Einkommensteuer, der auf ihn entfällt.
Familienheimfahrten
Familienfahrten werden im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung durchgeführt. Es handelt sich hier um die Fahrten zwischen der Zweitwohnung am Beschäftigungsort und dem Ort, wo sich der Lebensmittelpunkt (der eigene Hausstand) befindet. Im Rahmen des Werbungskostenabzugs wird jeweils eine Fahrt pro Woche mit der Entfernungspauschale anerkannt.
Firmenwagen
Nutzt ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch privat, muss er für diese private Nutzung Steuern zahlen. Für den Arbeitnehmer ist die private Nutzung des Firmenwagens ein geldwerter Vorteil und muss versteuert werden.
Es gibt zwei Möglichkeiten bei der Versteuerung der PKW-Nutzung: Die 1%-Regelung oder das Führen eines Fahrtenbuchs.
Geldwerter Vorteil, Gemischt veranlasste Aufwendungen
Geldwerter Vorteil
Unter geldwerten Vorteilen versteht man eine andere Form der Vergütung, die meistens in Form von Sachbezügen gewährt wird. Am meisten verbreitet ist die verbilligte oder unentgeltliche Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung, die verbilligte oder unentgeltliche Gestellung einer Dienstwohnung, von Mahlzeiten und Rabatte beim sogenannten Personaleinkauf. Sachbezüge gelten zwar als Arbeitslohn, sind aber nicht immer steuerpflichtig; so ist ein Tankgutschein über 44 € zwar ein Sachbezug, aber bis zu dieser Höhe ist er steuerfrei. Ein Geldwerter Vorteil entsteht immer dann, wenn der Arbeitnehmer eine Leistung verbilligt oder unentgeltlich erhält, für die ein fremder Dritter ein Entgelt zu entrichten hat.
Gemischt veranlasste Aufwendungen
Für Aufwendungen, die sowohl privat als auch betrieblich veranlasst sind, gilt grundsätzlich ein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot. Durch die ständige Rechtsprechung des BFH wurde dieses Aufteilungsverbot allerdings dahingehend aufgeweicht, dass berufliche Kostenanteile dann abziehbar sein sollen, wenn eine Aufteilung nach vernünftigen Maßstäben möglich ist.
Beträgt der berufliche Anteil unstreitig mehr als 90 %, sind die Aufwendungen in voller Höhe abzugsfähig.
Beträgt der berufliche Anteil unstreitig mehr als 10 % aber weniger als 90 %, sind die beruflich veranlassten Kosten anteilig abzugsfähig.
Beträgt der berufliche Anteil unstreitig weniger als 10 %, sind die Aufwendungen insgesamt nicht abzugsfähig.
Handwerkerleistungen, Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Haushaltsnahe Dienstleistungen
Handwerkerleistungen
Die Kosten für Handwerkerleistungen, die im eigenen Haushalt erbracht werden, können steuerlich abgesetzt werden. Der Fiskus gewährt hierfür eine Steuerermäßigung von 20 % der Arbeitsleistung, die in der Rechnung ausgewiesen sein muss. Weitere Voraussetzungen: es werden nur unbare Zahlungen (Überweisung oder Lastschrift) anerkannt.
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
Hat ein Beschäftigungsverhältnis eine haushaltsnahe Tätigkeit zum Gegenstand so wird es als haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis bezeichnet. Dazu gehören alle Arbeiten im Haushalt, wie Putzen, Waschen, Kochen, Kinderbetreuung, die Betreuung von Pflegebedürftigen sowie die Erledigung von Gartenarbeit.
Um eine Steuerermäßigung in Anspruch zu nehmen, muss der Steuerpflichtige bei einem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis Arbeitgeber sein und es muss sich um eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt handeln.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Arbeiten, die in Ihrem privaten Haushalt oder auf Ihrem Grundstück erbracht werden (z. B. Reinigungsarbeiten, Kosten für Pflegedienste, Schornsteinfegerkosten, Gartenpflege, Kinderbetreuung durch ein Au-Pair), nennt man Haushaltsnahe Dienstleistungen.
Investmentfonds
Ein Investmentfonds ist ein von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltetes Sondervermögen. Angelegt wird es in Wertgegenständen wie Aktien, Anleihen, Immobilien, Rohstoffen und /oder Derivaten.
Jubiläumszuwendungen
Eine Jubiläumszuwendung ist jede Einmalzuwendung in Geld oder Geldeswert an den Arbeitnehmer anlässlich eines Dienstjubiläums, die dieser neben laufendem Arbeitslohn und anderen sonstigen Bezügen erhält. Dazu gehören auch zusätzliche Urlaubstage im Jubiläumsjahr.
Jubiläumszuwendungen sind als Bar- oder Sachzuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich eines Jubiläums in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Arbeitslohn einer Jubiläumsveranstaltung kann durch den Arbeitgeber pauschal mit 25 % besteuert werden.
Nicht als Arbeitslohn anzusehen sind hingegen übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass eines runden Arbeitnehmerjubiläums. Betragen die Bruttoaufwendungen für die üblichen Zuwendungen (u. a. auch für die Geschenke) an den einzelnen Arbeitnehmer insgesamt mehr als 110 € je Veranstaltung, so sind die Aufwendungen dem Arbeitslohn hinzuzurechnen.
Kapitalertragssteuer, Kinderbetreuungskosten, Kinderfreibetrag, Kindergeld, Kinderzuschlag, u. a. ...
Kapitalertragssteuer
Die Kapitalertragsteuer ist wie die Lohnsteuer eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Die Kapitalertragsteuer wird an der Quelle erhoben und stellt eine Art vorausgezahlter eigener Einkommensteuer dar. Der Kapitalertragsteuerabzug wird unabhängig von der Einkommensteuerpflicht erhoben. Die Kapitalertragsteuer wird auf die veranlagte Einkommensteuer angerechnet oder erstattet. Seit dem VZ 2009 soll die Kapitalertragsteuer grundsätzlich abgeltende Wirkung haben und wird deshalb auch als Abgeltungssteuer bezeichnet.
Kinderbetreuungskosten
Aufwendungen für die Kinderbetreuung können unter den folgenden Voraussetzungen als Sonderausgaben abgesetzt werden:
- Das Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet und gehört zum Haushalt.
- Für die Aufwendungen liegt eine Rechnung vor und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers kann nachgewiesen werden.
- Die Dienstleitung betrifft nur die Betreuungsleistung.
Abziehbar sind 2/3 der Aufwendungen, maximal aber 4.000 € pro Kind. Typische Aufwendungen sind z. B. Kindergartenkosten, Kosten für ein Au-Pair, Hausaufgabenbetreuung.
Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag dient (wie auch das Kindergeld) der Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes. Im Rahmen der steuerlichen Veranlagung prüft das Finanzamt, ob die Kürzung des zu versteuernden Einkommens günstiger ist als das bereits ausgezahlte Kindergeld.
Der Kinderfreibetrag kann beantragt werden, wenn:
- das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
- das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich zum Beispiel noch in der Ausbildung / im Studium oder einem Freiwilligendienst befindet.
Kindergeld
Beim Kindergeld handelt es sich um eine Steuervergütung im Rahmen des sogenannten Familienleistungsausgleichs. Meistens ist das ausgezahlte Kindergeld steuerlich günstiger als der Kinderfreibetrag. Das Finanzamt prüft das aber von Amts wegen im Rahmen der Veranlagung.
Für das erste und zweite Kind bekommt man aktuell monatlich 204 €, für das dritte Kind 210 € und für jedes weitere Kind 235 €.
Kinderzuschlag
Personen, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, von dem der Lebensunterhalt der Familie gezahlt werden muss, können neben dem normalen Kindergeld noch den Kinderzuschlag oder Kindergeldzuschlag beantragen.
Der Kinderzuschlag ist eine staatliche Zusatzleistung. Diese soll sicherstellen, dass der Bezugsberechtigte nicht nur seinen eigenen Lebensunterhalt zahlen kann, sondern auch genügend Mittel zur Verfügung hat, um den in seinem Haushält lebenden Kindern eine sichere Existenz zu gewährleisten.
Der Kinderzuschlag soll gering verdienende Familien mit Kindern fördern. Monatlich kann der Kinderzuschlag bis zu 185 € je Kind betragen. Der Antrag auf Kinderzuschlag wird bei der Familienkasse gestellt.
Kirchensteuer
Personen, die in Deutschland wohnen und einer Kirche angehören, müssen eine Kirchensteuer zahlen. Diese wird bei Arbeitnehmern monatlich direkt vom Gehalt eingezogen. Von der Kirchensteuer bezahlt eine Religionsgemeinschaft ihre Aufgaben.
Die einzelnen Kirchensteuersätze liegen zwischen 8 % und 9 % der Einkommensteuer.
Krankheitskosten
Entstandene Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Dabei müssen die Krankheitskosten die zumutbare Belastungsgrenze übersteigen.
Krankheitskosten können mit Attesten, Rezepten, Rechnungen etc. belegt werden.
Zu den Krankheitskosten zählen z. B. Arztkosten, rezeptpflichtige Medikamente, Rezeptgebühren, Hilfsmittel, Fahrten zu Behandlungen.
Lohnersatzleistungen, Lohnsteuer
Lohnersatzleistungen
Um ausgefallenes Einkommen auszugleichen, zahlen Sozialversicherungsträger Lohnersatzleistungen. Lohnersatzleistungen sind z. B. Arbeitslosengeld I, Elterngeld, Krankengeld und Kurzarbeitergeld. Lohnersatzleistungen sind steuerfrei. Allerdings muss eine Steuererklärung abgegeben werden, wenn Lohnersatzleistungen bezogen werden, da Lohnersatzleistungen bei der Ermittlung des Steuersatzes für das steuerpflichtige Einkommen berücksichtigt werden.
Lohnsteuer
Die Lohnsteuer muss von jedem Arbeitnehmer und Angestellten gezahlt werden. Die Lohnsteuer wird monatlich vom Bruttogehalt abgezogen und vom Arbeitgeber an das Finanzamt gezahlt. Die Lohnsteuer wird auf Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit fällig.
Midijob, Minijob
Midijob
Ein Midijob ist ein Übergangsbereich, bei dem man mehr als in einem Minijob verdient. Der regelmäßige monatliche Verdienst von Arbeitnehmern, die einem Midijob nachgehen, beträgt zwischen 450,01 € und 1300 € monatlich. Im Gegensatz zu den Minijobs, sind Midijobs nicht steuerfrei und der Arbeitnehmer muss Abgaben an die Sozialversicherung zahlen. Dementsprechend haben Midijobber mehr Ansprüche auf soziale Leistungen als Minijobber.
Minijob
Beim sogenannten Minijob handelt es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit monatlichen Bezügen in Höhe von maximal 450 €. Der Arbeitgeber führt hierfür pauschale Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung ab. Er hat auch die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer in Höhe von 2 % abzuführen, in diesem Fall ist die Einkommensteuer für den Beschäftigten abgegolten.
Nachgelagerte Besteuerung, Nichtveranlagungsbescheinigung
Nachgelagerte Besteuerung
In der Beitragszahlungsphase sollen bestimmte Beiträge zur Altersvorsorge von der Einkommensteuer freigestellt werden. Im Gegenzug soll dann die entsprechende Leistung, zum Beispiel die Altersrente, voll versteuert werden.
Nichtveranlagungsbescheinigung
Seit dem Jahr 2009 gelten für Kapitalerträge die Regelungen der Abgeltungssteuer. Das bedeutet, dass die Banken und Finanzinstitute verpflichtet sind, von den Zinsen die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % und gegebenenfalls den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer einzubehalten und abzuführen. Liegt eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes vor, aus der hervorgeht, dass der Steuerpflichtige nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird, ist die Bank vom Kapitalertragsteuerabzug befreit. Die Bescheinigung wird vom Finanzamt auf Antrag immer dann erteilt, wenn das zu versteuernde Einkommen nicht höher ist als der Grundfreibetrag.
Pauschbeträge, Pflege-Pauschbetrag, Pflichtveranlagung
Pauschbeträge
Pauschbeträge sind Mindestbeträge, die bei der Festsetzung der Einkommensteuer angerechnet werden, ohne dass das Finanzamt dafür Belege sehen möchte.
Pflege-Pauschbetrag
Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag haben Personen, die Angehörige unentgeltlich in Haushalt pflegen. Der Pflege-Pauschbetrag beträgt 924 € im Jahr. Er wird auch dann in voller Höher gewährt, wenn die Pflege nur einen Teil des Jahres angedauert hat. Der Pflege-Pauschbetrag muss im Mantelbogen der Steuererklärung bei den „Außergewöhnlichen Belastungen“ beantragt werden.
Pflichtveranlagung
Die Pflichtveranlagung betrifft alle Steuerpflichtigen, die eine Einkommensteuererklärung abgegeben haben.
Quellensteuer
Quellensteuern sind die Steuern, die direkt von der Quelle ans Finanzamt überwiesen werden. Quellensteuern gibt es in den Bereichen Lohnsteuerrecht, Kapitalertragsteuer und internationales Steuerrecht. So wird z. B. die Lohnsteuer direkt vom Arbeitgeber abgeführt.
Reisekosten, Rentenbesteuerung, Rentenfreibetrag
Reisekosten
Reisekosten sind alle Aufwendungen, die bei einer betrieblich oder beruflich veranlassten Reise entstehen wie beispielsweise Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand und Reisenebenkosten.
Rentenbesteuerung
Die Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. Altersrenten, Witwenrenten, Erwerbsunfähigkeitsrenten) ist im § 22 des Einkommensteuergesetzes der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Die Höhe der Besteuerung richtet sich seit dem Jahr 2005 ausschließlich nach dem Jahr des Renteneintritts. Der steuerpflichtige Teil der Rente betrug im Jahr 2005 noch 50 % und erhöht sich pro Jahr um 2 % bis zum Jahr 2020 und weiter bis zum Jahr 2014 um 1 %. Ab dem Renteneintrittsjahr 2040 wird die Rente zu 100 % versteuert. Zu beachten ist außerdem, dass die jährlichen Rentenanpassungen zu 100 % versteuert werden.
Rentenfreibetrag
Der Rentenfreibetrag ist der Teil der Rente, der nicht zu versteuern ist. Wie hoch der steuerpflichtige Anteil der Rente ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns, da der steuerpflichtige Anteil jährlich steigt.
Sonderausgaben, Sparer-Pauschbetrag, Spenden, Steuerklassen
Sonderausgaben
Sonderausgaben wie z. B. Krankenversicherungs- und Altersvorsorgebeiträge, Spenden, Beträge zur Riester-Rente, Ausbildungskosten, Schulgeld sind private Aufwendungen, die Sie steuerlich geltend machen können.
Sparer-Pauschbetrag
Der Sparer-Pauschbetrag mindert als Freibetrag die steuerpflichtigen Einnahmen aus privaten Geldanlagen. Mit diesem Freibetrag sind alle Ausgaben abgegolten, die im Zusammenhang mit den Einnahmen aus Kapitalvermögen abfallen. Von den Einnahmen bleiben bei jedem Steuerpflichtigen pro Jahr 801 € steuerfrei.
Spenden
Spenden bzw. Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen sind steuerlich abzugsfähig. Diese können in der Steuererklärung, bis zu einem Anteil von 20 % der Einkünfte des Steuerzahlers, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Werden Beiträge oder Spenden an politische Parteien sowie freiwillige Wählervereinigungen gezahlt, wird eine Steuerermäßigung gewährt.
Steuerklassen
Es gibt in Deutschland sechs Steuerklassen. Nach der Steuerklasse richtet sich die Höhe der steuerlichen Abzüge bei nichtselbständiger Arbeit.
Welche Steuerklasse ein Arbeitnehmer erhält, entscheidet der Familienstand.
Die Lohnsteuerklasse reguliert den Lohnsteuerabzug, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, falls der Steuerzahler zu einer Kirche gehört.
Trinkgelder
Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne Rechtsanspruch zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist, sind nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei. Dabei wird der Begriff „Trinkgeld“ durch die genannte Bestimmung nicht anschließend definiert. Nicht jede auf diese Art und Weise hingegebene Geldleistung ist daher ein Trinkgeld i. S. d. § 3 Nr. 51 EStG. Es handelt sich vielmehr um einen durch den allgemeinen Sprachgebrauch geprägten unbestimmten Gesetzesbegriff, den der Gesetzgeber in die gesetzliche Regelung übernommen hat. Ob eine Leistung Trinkgeld i. S. d. § 3 Nr. 51 EStG ist, lässt sich demnach nicht generell entscheiden, sondern es ist immer auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles abzustellen.
Trinkgelder, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat, z. B. Bedienungszuschlag im Gaststättengewerbe, unterliegen in voller Höhe dem Lohnsteuerabzug.
Umzugskosten, Umzugskostenpauschale, Unterhaltsaufwendungen
Umzugskosten
Beruflich veranlasste Umzugskosten können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Hierfür gibt es auch eine Umzugskostenpauschale.
Umzugskostenpauschale
Neben der Angabe der tatsächlichen Umzugskosten mittels Belegen kann man noch die Umzugskostenpauschale ansetzen. Diese beträgt für Umzüge im Jahr 2020 für Verheiratete, eingetragene Lebenspartner, Geschiedene, Verwitwete und Alleinerziehende 1.639 €, für Ledige 820 € und für jede weitere Person, z. B. Kinder 361 €.
Unterhaltsaufwendungen
Unterhaltskosten können steuerlich abgesetzt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie als außergewöhnliche Belastung oder Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
Zu den Unterhaltsaufwendungen gehören Ehegatten- oder Trennungsunterhalt, Unterhalt für eine in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person, nicht aber der Kindesunterhalt. Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen ist unter anderem, dass eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht und dass die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Einkommen hat.
Verlustbescheinigung, Vermögenswirksame Leistungen, Vorsorgeaufwendungen
Verlustbescheinigung
Anleger, die Depots bzw. Konten bei verschiedenen Banken unterhalten und während eines Kalenderjahres Verluste machen, können sich je Finanzinstitut eine Verlustbescheinigung ausstellen lassen. Stichtag für die Ausstellung ist der 15. Dezember des laufenden Kalenderjahres. Mit den Verlustbescheinigungen hat man die Möglichkeit, Verluste aus Kapitalanlagen mit Gewinnen bei anderen Geldinstituten verrechnen zu lassen.
Vermögenswirksame Leistungen
Leistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer z. B. in einen Bausparvertrag oder einen Wertpapiersparvertrag einzahlt, gelten dann als vermögenswirksame Leistungen, wenn die jeweilige Sparanlage den Vorgaben des Vermögensbildungsgesetzes entspricht. Der Arbeitnehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Arbeitnehmersparzulage in Höhe von 9 % (Bausparen) bzw. 20 % (Wertpapiersparen) erhalten.
Vorsorgeaufwendungen
Vorsorgeaufwendungen sind Beiträge zur Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung und sonstige Vorsorgeaufwendungen, wie Beiträge zu Haftpflicht- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen.
Werbungskosten, Witwensplitting
Werbungskosten
Unter Werbungskosten versteht man alle Aufwendungen, die zur Erzielung oder zum Erhalt von Einnahmen erforderlich sind. Diese sind steuerlich absetzbar. In der Steuererklärung werden als Werbungskosten also alle Kosten angegeben, die man für die Arbeit selbst aufbringt.
Werbungskosten sind zum Beispiel Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, Büromaterialien, Mitgliedsbeiträge bei Berufsverbänden, Fachliteratur, doppelte Haushaltsführung, Berufskleidung, Bewerbungskosten oder Fortbildungskosten.
Witwensplitting
Wenn ein Ehe- oder Lebenspartner stirbt, werden der Witwe bzw. dem Witwer im darauffolgenden Jahr noch die Vorteile des Ehegattensplittings gewährt.
Zuflussprinzip, Zweitwohnungsteuer
Zuflussprinzip
Einnahmen sind dem Kalenderjahr steuerlich zuzuordnen, in dem sie auch tatsächlich zugeflossen sind.
Zweitwohnungsteuer
Die sogenannte Zweitwohnungsteuer müssen Personen leisten, die in Deutschland neben ihrem Erstwohnsitz noch eine zweite Wohnung nutzen. Bei dieser Steuer handelt es sich um eine Abgabe, die von Kommunen erhoben wird.
Die Beratung erfolgt im Rahmen einer Mitgliedschaft nach § 4 Ziff. 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG).